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Tentacontrol GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.     Geltungsbereich

1.1   Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen der Tentacontrol GmbH sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung von dieser erbrachten Neben­leistungen und sonstigen Nebenpflichten.

1.2   Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Einkaufsbedingungen finden keine An­wen­dung und werden hiermit ausge­schlossen. Vertragsbedingungen des Auf­traggebers werden auch dann nicht Ver­tragsinhalt, wenn ihnen die Tentacontrol GmbH nicht ausdrücklich wider­spricht.

1.3  Sollten Übersetzungen dieser AGB angefertigt werden, so ist allein der deutsche Text maßgeblich.

 

2.     Angebote

Alle Angebote der Tentacontrol GmbH sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3.     Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen

3.1   Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens  der Tentacontrol GmbH oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber ange­for­derten Arbeiten durch Tentacontrol GmbH zustande. Sofern der Auftraggeber der Tentacontrol GmbH ohne vorheriges Angebot der Tentacontrol GmbH beauftragt (Angebot), ist die Tentacontrol GmbH in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch E­rbrin­gung der beauftragten Leistungen be­rechtigt.

3.2   Die Vertragslaufzeit beginnt ab Zustandekommen des Vertrages gemäß Ziffer 3.1 und läuft für die im Vertrag oder, soweit dort nicht näher beschrieben, der in den Zertifizierungsbedingungen für die beauftragte Leistung festgelegten Laufzeit.

3.3   Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit vorsieht, verlängert sich die Ver­tragslaufzeit jeweils um die im Vertrag vor­gesehene Laufzeit, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

 

4.     Leistungsumfang

4.1   Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene überein­stimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Tentacontrol GmbH maßgebend.

4.2   Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertrags­schluss geltenden Vorschriften durchgeführt.

4.3   Ferner ist die Tentacontrol GmbH berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachge­mäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Verein­barungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine be­stimmte Vorgehensweise erfordern.

4.4   Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungs­mäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit, weder begutachteter oder geprüfter Teile noch, der Gesamtanlage und deren vor- bzw. nachgelagerten Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der Anlagen zu Grunde liegenden  Systeme übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau und deren bestimmungsgemäße An- und Ver­wendung untersuchter Anlagenüber­nommen, soweit diese Fragen nicht aus­drücklich Gegenstand des Auftrages sind.

4.5   Bei Prüfaufträgen ist die Tentacontrol GmbH nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheits­programme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver­einbart ist.

5.     Leistungsfristen/-termine

5.1   Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbind­lich, wenn sie von der Tentacontrol  GmbH schriftlich als ver­bindlich bestätigt werden.

5.2   Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, be­ginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der Tentacontrol GmbH alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der Tentacontrol GmbH nicht zu ver­tre­ten­den Verzögerung auch ohne aus­drück­liche Zustimmung des Auftraggebers ver­längern.

6.     Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1   Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter, rechtzeitig und für die Tentacontrol GmbH kostenlos erbracht werden.

6.2   Für die Durchführung der Leistungen notwendige Konstruktionsunterlagen, Hilfs­stoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftrag­gebers den jeweils gültigen Rechts­vor­schriften, Normen, Sicherheitsbe­stimmun­gen und Unfallverhütungs­vor­schriften ent­sprechen.

6.3   Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehr­aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbei­ten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungs­gemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die Tentacontrol GmbH ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehrauf­wand zusätzlich abzurechnen.

 

7. Umfang des Nutzungsrechts für Zertifikate und Zertifizierungszeichen

7.1    Soweit das vereinbarte Zertifizierungsverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, erhält der Auftraggeber von der Tentacontrol GmbH das entsprechende Zertifikat. Das Zertifikat hat die im Vertrag oder den besonderen Zertifizierungsbedingungen der Tentacontrol GmbH festgelegte Laufzeit.

7.2    Mit Erteilung des Zertifikats gemäß Ziffer 7.1 erhält der Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, das Zertifizierungszeichen gemäß den in Ziffern 7.3 bis 7.15 genannten Bedingungen während der festgelegten Laufzeit des Zertifikats zu nutzen. Diese gilt auch, wenn er auf seine Zertifizierung in Kommunikationsmedien, wie Dokumenten, Prospekten und Werbematerialien Bezug nimmt.

7.3    Die Genehmigung zur Nutzung des von der Tentacontrol GmbH erstellten Zertifikates und eines Zertifizierungszeichens gilt ausschließlich für die im Geltungsbereich des Zertifikates genannten Unternehmensbereiche des Auftraggebers. Die Nutzung für nicht genannte Bereiche ist ausdrücklich untersagt.

7.4    Das Zertifizierungszeichen für die Zertifizierung des Managementsystems darf nur vom Auftraggeber und nur in unmittelbarer Verbindung mit dem Firmennamen oder dem Firmenzeichen des Auftraggebers genutzt werden. Es darf nicht auf oder in Bezug auf ein Produkt des Auftraggebers angebracht werden. Das gilt auch für die Verpackung von Produkten, für Laborprüfberichte, Kalibrierscheine oder Inspektionsberichte.

7.5    Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Zertifikat und das Zertifizierungszeichen nur so zu nutzen, dass eine der Zertifizierung entsprechende Aussage über das Unternehmen / den Unternehmensbereich des Auftraggebers gemacht wird. Der Auftraggeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass nicht der Eindruck entsteht, es habe sich bei der Zertifizierung um eine amtliche Überprüfung oder bei der Systemzertifizierung um eine Produktprüfung gehandelt.

7.6    Der Auftraggeber ist nicht befugt, Änderungen auf dem Zertifikat oder dem Zertifizierungszeichen vorzunehmen.

7.7    Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch das Erscheinungsbild in seiner Werbung und dergleichen klarzustellen, dass es sich um eine freiwillige, auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung durchgeführte Zertifizierung handelt.

7.8    Das Nutzungsrecht erlischt, wenn kein gültiges Zertifikat vorliegt, insbesondere bei Ablauf der Zertifikatslaufzeit oder der Nichtdurchführung von erforderlichen Überwachungsaudits.

  • Das Recht des Auftraggebers, das Zertifikat oder das Zertifizierungszeichen zu nutzen, endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Auftraggeber das Zertifikat und/oder das Zertifizierungszeichen in einer gegen die Bestimmung von Ziffer 7.1 bis 7.8 verstoßenden Weise oder sonst in vertragswidriger Weise nutzt.
  • Das Recht des Auftraggebers, das Zertifikat oder das Zertifizierungszeichen zu nutzen, endet mit sofortiger Wirkung im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 10.
  • Das Nutzungsrecht erlischt weiterhin automatisch, soweit ordnungsrechtlich oder gerichtlich die Aufrechterhaltung des Zertifikates untersagt wird.
  • Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Auftraggeber verpflichtet, das Zertifikat unverzüglich an die Tentacontrol GmbH herauszugeben.
  • Bei Zuwiderhandlung gegen vertragliche Bestimmungen bleibt die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche der Tentacontrol GmbH vorbehalten.
  • Die Zertifizierung darf nicht in einer Form angewendet werden, welche die Tentacontrol GmbH in Verruf bringt.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Erklärungen über seine Produktzertifizierung abzugeben, welche als irreführend und nicht autorisiert ansehen werden kann.
  • Ist absehbar, dass die Zertifizierungsanforderungen des Auftraggebers nur temporär nicht erfüllt werden, kann die Zertifizierung ausgesetzt werden. Während dieser Zeit darf der Auftraggeber nicht mit der Zertifizierung werben.
  • Wird der Grund zur Aussetzung nicht im vereinbarten Zeitraum behoben, erfolgt der Entzug der Zertifizierung.

8. Geheimhaltung und Vertrauliche Informationen

8.1    Tentacontrol GmbH verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und ohne seine Zustimmung weder zu veröffentlichen noch Dritten bekannt zu geben, es sei denn Tentacontrol GmbH ist gesetzlich oder durch Vorgaben des Akkreditierers verpflichtet erhobene Daten auf Anfrage weiterzuleiten.

8.2     „Vertrauliche Informationen” sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Muster und Projektunterlagen, die während der Laufzeit des Vertrages von der einen Partei („offenbarende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Infor­mationen in Papierform und elektronischer Form ein.

8.3     Sämtliche Vertrauliche Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt werden, sind von der offenbarenden Partei vor der Wei­tergabe an die empfangende Partei mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit zu versehen, dies gilt auch für Vertrauliche Informationen, die per E-Mail versandt werden. Bei Vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben.

8.4     Sämtliche Vertraulichen Informationen, die im Rahmen des Vertrages von der offen­barenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugäng­lich gemacht werden,

  1. a) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Ver­tragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offen­barenden Partei besteht,
  2. b) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffent­licht oder in sonstiger Form weiter­gegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks not­wendig ist oder die Tentacontrol GmbH aufgrund ge­setzlicher oder behördlicher Be­stimmungen oder Anforderungen des Akkreditierers verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Doku­mentationen an Behörden, Gerichte, Akkreditierer oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben,
  3. c) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv not­wendigen Sorgfalt.

8.5     Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen Ver­trau­lichen Informationen nur denjenigen Mit­ar­beitern zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zwecks dieser Vereinbarung benötigen. Die empfangende Partei wird diese Mit­arbeiter im gleichen Maße zur Geheim­haltung ver­pflichten, wie dies in dieser Vertraulichkeits­vereinbarung festgelegt ist.

8.6     Vertrauliche Informationen sind nicht, die Informationen von denen die empfangende Partei nach­weisen kann, dass

  1. a) die Informationen zum Zeitpunkt der Ver­öffentlichung bereits allgemein be­kannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Verein­barung be­kannt werden, oder
  2. b) die empfangende Partei die Infor­mationen von einem Dritten er­halten hat, der diese berechtigter Weise an diese geben durfte, oder
  3. c) sich die Informationen bereits vor Über­mittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder
  4. d) die empfangende Partei die Infor­mationen unabhängig von der Über­mittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt hat.

8.7     Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Auf­for­derung der offenbarenden Partei spätestens jedoch und ohne gesonderte Aufforderung durch diese nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages unverzüglich (i) sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offen­barende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser (ii) eine Vernichtung der Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, im gewöhnlichen und technisch üblicherweise vertretbaren Maße vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind die ausschließlich zur Erfüllung der vertrag­lichen Verpflichtungen unter diesem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. Tentacontrol GmbH ist bezüglich dieser  und der ver­trau­lichen Informationen, die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden, jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit der Ergebnisse und zu allgemeinen Doku­mentationszwecken zu den Akten zu nehmen.

8.8     Die empfangende Partei wird die Ver­traulichen Informationen ab Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Been­digung des Vertrages streng geheim halten, keinem Dritten zugänglich machen und die Vertraulichen Informationen nicht selber nutzen.

9.  Aufbewahrungsfristen

  • Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die zur Untersuchung überlassenen Proben mind. 3 Monate bei Tentacontrol GmbH aufbewahrt. Nach dieser Zeit werden die Proben – gegebenenfalls auf Kosten des Auftraggebers – entsorgt.
  • Analysenergebnisse und die dazugehörigen Unterlagen und Datenträger werden 3 Jahre aufbewahrt.
  • Tentacontrol GmbH bewahrt alle relevanten Dokumente aus dem Bereich der Zertifizierung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Systemgeber und der gesetzlichen Vorschriften auf.
  • Tentacontrol GmbH bewahrt alle erstellten Protokolle aus dem Bereich Klassifizierung und Verwiegung mindestens 1 Jahr auf.

10. Kündigung

  • Tentacontrol GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen.
  • Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist für Tentacontrol GmbH insbesondere gegeben, wenn:
  1. der Auftraggeber Veränderungen der für die Zertifizierung und Klassifizierung maßgeblichen Verhältnisse im Unternehmen oder Anzeichen für solche Veränderungen nicht unverzüglich der Tentacontrol GmbH gegenüber anzeigt,
  2. der Auftraggeber das Zertifikat bzw. das Zertifizierungszeichen missbräuchlich bzw. vertragswidrig verwendet,
  3. über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein gegen ihn gerichteter Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

11. Preise

  • Leistungen werden nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Gebührenordnung der Tentacontrol GmbH in Rechnung gestellt.
  • Leistungen, für die keine festen Sätze vorgesehen sind, werden nach Zeitaufwand auf der Grundlage der in der Gebührenordnung aufgeführten Personal- und Sachkostensätze berechnet.

12. Zahlungsbedingungen

12.1  Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

12.2  Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der Tentacontrol GmbH, das auf der Rechnung an­gegeben ist, zu leisten.

12.3  Im Falle des Verzugs ist die Tentacontrol GmbH berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 8 % über den Basis­zinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltend­machung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

12.4  Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfrist­setzung in Verzug, so kann die Tentacontrol GmbH vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat ent­ziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.

12.5  Die Regelung in Ziffer 12.4 gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungs­ein­stellung, Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens mangels Masse.

12.6  Beanstandungen der Rechnungen der Tentacontrol GmbH sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

12.7  Die Tentacontrol GmbH ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

12.8  Die Tentacontrol GmbH ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies er­folgt durch schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beab­sichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus An­lass dieser Preiser­höhung kein be­sonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiser­höhung von mehr als 5 % pro Ver­tragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Ver­tragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die ge­änderten Preise nach Ablauf der Ände­rungsfrist als verein­bart.

12.9  Gegen Forderungen der Tentacontrol GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbe­strittenen Forderungen aufgerechnet werden.

 

13. Subunternehmer

Tentacontrol GmbH behält sich vor, andere Firmen und akkreditierte oder gleichwertige Laboratorien als Unterauftragnehmer einzuschalten.

14. Urheberrechte

14.1  Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der Tentacontrol GmbH erstellten Arbeitsergebnissen einschließlich Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Dar­stellungen usw. verbleiben bei der Tentacontrol GmbH.

14.2  Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Arbeitsergebnisse, Prüfungs­ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Handelt es sich bei diesen Arbeitsergebnissen um Zertifikate, so sind darüber hinaus die Regelungen in Ziffer 7 zu beachten, die vorrangig gelten.

14.3  Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse, Prüfberichte und dergleichen nur in vollständiger Form weitergeben. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Tentacontrol GmbH. Handelt es sich bei diesen Arbeitsergebnissen um Zertifikate, so gelten die Regelungen vorrangig.

15. Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1  Es gilt materielles deutsches Recht.

15.2  Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Hamburg.

15.3  Gerichtsstand für die Vertragspartner ist Hamburg.

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