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Angabe des Ursprungslandes von Lebensmitteln – welche Änderungen bringt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775?

Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 regelt die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes gemäß Artikel 26 Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV).

Gemäß der oben genannten Verordnung ist das Ursprungsland/der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben, wenn es/er nicht mit dem angegebenen Ursprungsland/Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist.

Das bedeutet, wenn auf einem Etikett beispielsweise „Hergestellt in Deutschland“ angegeben wird, muss auch die Herkunft der primären Zutat angegeben werden. Dies kann z.B. durch die Angabe des entsprechenden Landes, oder die Angabe „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ oder durch die Erklärung „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ erfolgen.

Die Angabe muss die Anforderung an die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (x-Höhe von mindestens 1,2 mm) erfüllen. Zusätzlich muss sie mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes des Lebensmittels betragen und im selben Sichtfeld wie die Angabe der Herkunft des Lebensmittels erfolgen.

Die Verordnung (EU) 2018/775 gilt ab dem 1. April 2020.

Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder genkennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Bei den oben genannten Angaben handelt es sich um Auszüge der Verordnung (EU) 2018/775. Lesen Sie hier die gesamte Verordnung:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0775&qid=1559884817571&from=DE

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Bremen, 11.06.2019                                

Source: https://www.qsi-q3.de/angabe-ursprungsland-lebensmittel/

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